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   BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85   

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BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85 (https://dejure.org/1986,12081)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1986 - 6 B 63.85 (https://dejure.org/1986,12081)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1986 - 6 B 63.85 (https://dejure.org/1986,12081)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsprozessrechtliche Ausgestaltung der inhaltlichen Darlegungserfordernisse gem. § 132 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.R.d. Substantiierung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Erfolgsaussichten der Durchsetzung einer Kriegsdienstverweigerung wegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 79.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Grafik-Designer - Gewissensentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Soweit der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den (im übrigen unmittelbar gar nicht einschlägigen) Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 114.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30) und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 79.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 138) darin sieht, daß das Verwaltungsgericht - anstatt gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Kläger konkrete Anhaltspunkte zu ermitteln, die einen hinreichend sicheren Schluß auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zuließen - sich mit der Feststellung begnügt habe, "der Kläger habe ausweichend geantwortet", ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - schon deshalb unbegründet, weil sie in Wahrheit keine Abweichung des Verwaltungsgerichts in der abstrakten Rechtsauffassung, sondern eine unzureichende Sachaufklärung und Beweiswürdigung und somit Fehler bei der Behandlung des vorliegenden Einzelfalles rügt.

    Gleichermaßen schon nicht substantiiert und jedenfalls unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Urteil weiche deshalb von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 79.81 - (a.a.O.) ab, weil das Gericht bei der Befragung des Klägers und der Bewertung seiner Antworten den Unterschied zwischen zivilen Notwehr- und Nothilfesituationen einerseits und der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege andererseits nicht hineichend beachtet habe.

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Im Gegenteil hat sich das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zum Beispiel in BVerwGE 55, 217 [BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77]) berufen und bei seiner Entscheidung auch alle diejenigen Anhaltspunkte berücksichtigt, die der Kläger selbst vorgetragen und die das Gericht bei der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung ermittelt hatte.
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Soweit der Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Einstellung zur Problematik eines Tyrannenmordes durch das Verwaltungsgericht ohne jede weitere Substantiierung eilte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit schon mehrfach entschieden, daß es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere darauf ankommt, ob der Wehrpflichtige die Problematik des Tyrannenmordes im konkreten Fall objektiv als Nothilfesituation empfinden konnte und ob er sie, wenn diese Frage zu bejahen ist, außerdem subjektiv als solche empfunden hat (vgl. außer dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - insbesondere Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - mit Nachweisen und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 -).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 51.82

    Wehrpflichtiger - Nothilfesituation - Kriegsdienstverweigerer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Soweit der Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Einstellung zur Problematik eines Tyrannenmordes durch das Verwaltungsgericht ohne jede weitere Substantiierung eilte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit schon mehrfach entschieden, daß es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere darauf ankommt, ob der Wehrpflichtige die Problematik des Tyrannenmordes im konkreten Fall objektiv als Nothilfesituation empfinden konnte und ob er sie, wenn diese Frage zu bejahen ist, außerdem subjektiv als solche empfunden hat (vgl. außer dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - insbesondere Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - mit Nachweisen und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 -).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 114.68

    Begriff der Gewissensentscheidung - Anspruch auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Soweit der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den (im übrigen unmittelbar gar nicht einschlägigen) Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 114.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30) und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 79.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 138) darin sieht, daß das Verwaltungsgericht - anstatt gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Kläger konkrete Anhaltspunkte zu ermitteln, die einen hinreichend sicheren Schluß auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zuließen - sich mit der Feststellung begnügt habe, "der Kläger habe ausweichend geantwortet", ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - schon deshalb unbegründet, weil sie in Wahrheit keine Abweichung des Verwaltungsgerichts in der abstrakten Rechtsauffassung, sondern eine unzureichende Sachaufklärung und Beweiswürdigung und somit Fehler bei der Behandlung des vorliegenden Einzelfalles rügt.
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81

    Kriegsdienstverweigerer - Wehrpflichtiger - Beurteilung der Bereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Soweit der Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Einstellung zur Problematik eines Tyrannenmordes durch das Verwaltungsgericht ohne jede weitere Substantiierung eilte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit schon mehrfach entschieden, daß es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere darauf ankommt, ob der Wehrpflichtige die Problematik des Tyrannenmordes im konkreten Fall objektiv als Nothilfesituation empfinden konnte und ob er sie, wenn diese Frage zu bejahen ist, außerdem subjektiv als solche empfunden hat (vgl. außer dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - insbesondere Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - mit Nachweisen und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 -).
  • BVerwG, 08.07.1983 - 6 C 21.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Aufklärungsmangel in einer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85
    Dann aber ist nicht ersichtlich, welche Nachfragen sich dem Gericht aufgrund seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, noch hätten aufdrängen sollen, wenn sie sich dem Kläger und seinem Bevollmächtigten nicht aufgedrängt haben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juli 1983 - BVerwG 6 C 21.81 - mit Nachweisen).
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